FAQ - häufig gestellte Fragen
Nicht das passende dabei? Dann rufen Sie uns an unter 035263 3737
Kleinreparaturen/kleine Instandhaltungen – wer übernimmt Kosten und Auftrag?
In der Regel ist im Mietvertrag vereinbart, dass kleine Reparaturen oder Erneuerungen von Wohnungsbestandteilen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, auf Kosten der Mieter auszuführen sind.
Von dieser Regelung können Reparaturen an Installationsgegenständen für Wasser, Elektrizität und Gas – insbesondere Schalter, Steckdosen, Wasserhähne, Mischbatterien, Brauseköpfe und Ventile betroffen sein. Weiter fallen darunter Reparaturen an Fensterriegeln, Türgriffen, WC-Sitzen, Schlösser und Schlüssel. Die Verpflichtung des Mieters ist im Regelfall je Reparatur auf 85 € begrenzt. Der Jahreshöchstbetrag beträgt 8 Prozent der Jahresnettomiete (ohne Betriebskosten).
Sollten Sie einen solchen Schaden in Ihrer Wohnung haben, dann können Sie diesen selbst durch einen Fachmann reparieren lassen. Gern beauftragen unsere Mitarbeiter für Sie die Reparatur und berechnen den Aufwand gesondert an Sie weiter.
Tierhaltung - Was ist zu beachten?
Der Mieter darf kleine Tiere (z.B. Zierfische, Ziervögel, Hamster) in der Wohnung halten, wenn sich die Anzahl der Tiere in den üblichen Grenzen hält und keine Beeinträchtigung der anderen Mieter und der Wohnung zu erwarten ist.
Jede andere Tierhaltung (z.B. Hund oder Katze) bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung wird nur für den Einzelfall gewährt und kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Mit der Abschaffung oder dem Tod des Tieres erlischt die Zustimmung und ist bei Neuanschaffung eines Tieres erneut einzuholen.
Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch die Tierhaltung verursacht worden sind. Insofern sollte der Tierhalter sich seiner Haftpflicht bewusst sein und eine ausreichende Versicherung abschließen.
Gegenseitige Rücksichtnahme und die Einhaltung des Hausfriedens sind uns sehr wichtig.
Kündigung - Was muss ich wissen?
Der Zeitpunkt des Vertragsendes richtet sich nach den gesetzlichen bzw. vereinbarten Kündigungsfristen.
Die gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter ist im § 573c BGB geregelt, diese beträgt drei Monate.
Die Kündigung ist spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonates zum Ablauf des übernächsten Monates zulässig. Die Kündigung muss spätestens am 3. Werktag (Achtung: Auch der Samstag ist ein Werktag!) schriftlich dem Vermieter/Verwalter zugegangen sein.
In einigen Mietverträgen kann vereinbart worden sein, dass beide Mietvertragsparteien für eine bestimmte Zeit auf die Inanspruchnahme ihres Kündigungsrechtes verzichten. Bei Tod des Mieters beläuft sich die Kündigungsfrist ebenfalls auf drei Monate gemäß § 580 BGB. Sollten sich Lebensumstände bei Ihnen ändern und Sie deshalb eine neue Wohnung beziehen wollen, dann setzten Sie sich bitte frühzeitig mit der KWG in Verbindung. Wenn wir können und Sie es wünschen, unterstützen wir Sie gern bei der Suche einer neuen Wohnung.
Informationen zu Wohngemeinschaften
Zweckgemeinschaft mehrerer Personen, die gemeinsam in einer Wohnung leben. Bezüglich der Miete, der Nebenkosten und eventuell weiterer Ansprüche haften alle als Gesamtschuldner, d.h. jeder muss notfalls für den gesamten Betrag der Forderung geradestehen. Der Vermieter kann sich aussuchen, an wem er sich außergerichtlich oder gerichtlich wendet. Die Bewohner haben untereinander Ausgleichsansprüche.
Bei Auszug eines Mieters benötigt er die Zustimmung des anderen Mieters. Die Zustimmung des Vermieters ist ebenfalls erforderlich. Die Wohngemeinschaft einigt sich untereinander bezüglich der Mietforderungen und Betriebskostenabrechnungsergebnissen.
Wie setzt sich meine Miete (Nebenkosten, Heizkosten) zusammen?
In der Regel - je nach Inhalt Ihres Mietvertrages - setzt sich die von Ihnen monatlich zu zahlende Gesamtmiete zusammen aus
Grundmiete
- Nebenkostenvorauszahlung
- Heiz- und Warmwasserkostenvorauszahlung
Bei der Grundmiete handelt es sich um das Entgelt für die Überlassung der Mietsache, d. h. um die eigentliche Miete.
Bei den Nebenkosten (Betriebskosten) handelt es sich um laufende Kosten, welche durch den Gebrauch des Gebäudes und Grundstücks entstehen, z. B. Müllabfuhr, Wasserversorgung, Hauslicht, Gebäudeversicherung, Grundsteuer usw. Diese Kosten werden laufend vom Vermieter bezahlt und sind gemäß der Betriebskostenverordnung und der mietvertraglichen Bestimmungen auf den Mieter umlegbar. Der Mieter zahlt monatlich zusammen mit der Miete eine Vorauszahlung für diese Kosten. In jedem Jahr wird dann über die im Vorjahr tatsächlich angefallenen Kosten abgerechnet, d. h. diese werden den vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen gegenübergestellt. Aus dieser Abrechnung ergibt sich für den Mieter dann ein Guthaben oder eine Nachzahlung. Welche Kosten genau Sie zu tragen haben und nach welchem Verteilerschlüssel diese abgerechnet werden, können Sie Ihrem Mietvertrag entnehmen. Ähnlich verhält es sich mit den Kosten, die für die Beheizung und Warmwasserversorgung Ihrer Wohnung entstehen; auch hier wird vom Mieter monatlich eine Vorauszahlung geleistet, und über die tatsächlichen Kosten wird jährlich abgerechnet, wobei sich für den Mieter ein Guthaben oder eine Nachzahlung ergeben kann.
An wende ich mich, wenn ich einen Mangel melden möchte?
Sollten Sie in Ihrer Wohnung einen Mangel feststellen, wenden Sie sich bitte an den technischen Mitarbeiter.