Hausordnung der KWG Gröditz

Was man vom Mieter erwarten darf

Das Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft erfordert gegenseitige Rücksichtnahme aller Hausbewohner. Um das ungestörte Zusammenleben zu erreichen, ist die nachfolgende Hausordnung als rechtsverbindlicher Bestandteil des Mietvertrages einzuhalten.


I. Schutz vor Lärm

  1. Vermeidbarer Lärm belastet unnötig alle Hausbewohner. Ruhe sollte im Haus herrschen täglich zwischen 13 bis 15 Uhr und von 22 bis 7 Uhr. Das Spielen von Musikinstrumenten ist während der Ruhezeiten untersagt. Fernseh-, Radio- und Tongeräte sind stets auf Zimmerlautstärke einzustellen, die Benutzung im Freien (auf Balkonen, Loggien usw.) darf die übrigen Hausbewohner nicht stören.
  2. Sind bei hauswirtschaftlichen und handwerklichen Arbeiten im Haus, Hof oder Garten belästigende Geräusche nicht zu vermeiden (Staubsaugen, Bohren, Rasenmähen, Basteln und dgl.), so sind diese Verrichtungen werktags in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr vorzunehmen.
  3. Kinderspiel
    Kinder sollen möglichst auf den Spielplätzen spielen. Spiel und Sport in den Anlagen muss auf die Anwohner und die Bepflanzung Rücksicht nehmen. Lärmende Spiele und Sportarten (z.B. Fußballspiel) sind auf den unmittelbar an die Gebäude angrenzenden Freiflächen, im Treppenhaus und in sonstigen Nebenräumen nicht gestattet.
  4. Festlichkeiten aus besonderem Anlass, die sich über 22 Uhr hinaus erstrecken, sollen den betroffenen Hausbewohnern rechtzeitig angekündigt werden.
  5. Bei schwerer Erkrankung eines Hausbewohners ist besondere Rücksichtnahme geboten.
  6. Haus- und Wohnungstüren sind leise zu schließen. Bei An- und Abfahrten mit Fahrzeugen ist jeder unnötige Lärm zu vermeiden. Gäste sind zur Nachtzeit leise zu verabschieden.

II. Sicherheit

  1. Die Haustür und alle Außentüren sind zwischen 22 und 6 Uhr geschlossen zu halten. Soweit eine Haustür mit Schnappschloss und elektrischer Türöffneranlage vorhanden ist, darf diese nachts aus Brandschutzgründen nicht verschlossen werden, da sie als Fluchtweg dient. Darüber hinaus muss es möglich sein, Rettungsdiensten über die Türöffneranlage Zutritt zu gewähren.
  2. Haus- und Hofeingänge, Treppen und Flure erfüllen ihren Zweck als Fluchtwege nur, wenn sie freigehalten werden. Sie dürfen daher nicht zugeparkt oder durch Fahr- oder Motorräder, Kinderwagen, usw. versperrt werden.
  3. Das Lagern von feuergefährlichen, leichtentzündbaren sowie Geruch verursachenden Stoffen in Keller- oder Bodenräumen ist untersagt. Auf dem/den gemeinsamen Trockenboden/-räumen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden.
  4. Spreng- und Explosionsstoffe dürfen nicht in das Haus oder auf das Grundstück gebracht werden.
  5. Bei auftretenden Havarien an der Wasser-, Heizungs- und Elektroinstallation ist während der Geschäftszeiten der Vermieter und außerhalb der Geschäftszeiten (sowie an Sonn- und Feiertagen), die vom Vermieter festgelegten Firmen sofort zur Schadensbeseitigung zu verständigen.
  6. Das Grillen mit festen oder flüssigen Brennstoffen ist auf Balkonen oder Loggien und auf den unmittelbar am Gebäude liegenden Flächen nicht gestattet.

III. Reinigung

  1. Haus und Grundstück sind rein zu halten. Verunreinigungen sind von dem verantwortlichen Hausbewohner unverzüglich zu beseitigen.
  2. Die Hausbewohner haben die Kellerflure, Treppen, die Treppenhausfenster, Treppenhausflure und den Boden abwechselnd nach einem bei Bedarf aufzustellenden Reinigungsplan zu reinigen.
  3. Soweit vertraglich nichts anderes vorgesehen, haben die Hausbewohner abwechselnd nach einem, bei Bedarf vom Wohnungsunternehmen, aufzustellenden Reinigungsplan:
    • die Zugangswege außerhalb des Hauses einschließlich der Außentreppe,
    • den Hof,
    • die Briefkästen
    • den Standplatz der Müllgefäße,
    • den Bürgersteig vor dem Haus,
    zu reinigen. Schnee- und Eisbeseitigung und das Streuen bei Glätte erfolgt nach einem von der Hausgemeinschaft aufzustellenden Plan. Maßnahmen gegen Winterglätte müssen zwischen 6 und 21 Uhr wirksam sein, soweit nicht durch behördliche Bestimmungen hierfür andere Zeiten festgelegt worden sind. Bei Nichteinhaltung der Beseitigung von Schnee, Eis und dem Streuen bei Glätte wird kein Schadensersatz bei Unfall vom Vermieter geleistet. Es wird die Person zur Rechenschaft gezogen, die laut Plan die Reinigung auszuführen hat.
  4. Soweit vertraglich nichts anderes vorgesehen, haben die Hausbewohner, die Haustür bei der Durchführung der großen Hausordnung mit zu reinigen. Sollte die Hausgemeinschaft eine andere Regelung getroffen haben, besitzt diese weiterhin Bestandskraft.
  5. Teppiche dürfen nur auf dem dafür vorgesehenen Platz gereinigt werden. Das Reinigen von Textilien und Schuhwerk darf nicht in den Fenstern, über den Balkonbrüstungen oder im Treppenhaus erfolgen.
  6. Trockenräume stehen entsprechend der Einteilung zur Benutzung zur Verfügung. Trockenraumschlüssel sind pünktlich an den Nachfolger weiterzugeben. Auf den Balkonen darf Wäsche nur unterhalb der Brüstung getrocknet werden.
  7. Für die Dauer seiner Abwesenheit oder im Krankheitsfalle hat der Hausbewohner dafür Sorge zu tragen, dass die Reinigungspflichten eingehalten werden. Bei längerer Abwesenheit ist der Schlüssel zu hinterlegen. Das Wohnungsunternehmen ist hierüber zu unterrichten.
  8. Sollte die Hausordnung, speziell die Reinigung nicht eingehalten werden, so ist der Vermieter jeder Zeit berechtigt, im Interesse der Hausgemeinschaft, eine Reinigungsfirma auf Kosten des Mieters einzusetzen.

IV. Müllentsorgung

  1. Abfall und Unrat dürfen nur in den dafür vorgesehenen Müllgefäßen gesammelt werden. Sperriger Abfall darf nur zerkleinert in die Müllgefäße geschüttet werden. Bitte achten Sie darauf, dass kein Abfall oder Unrat im Haus, auf den Zugangswegen oder dem Standplatz der Müllgefäße verschüttet wird.
  2. Durch die Abflussleitungen – insbesondere Bad, Küche und WC – dürfen keine Abfälle, Essensreste, Fette oder andere Gegenstände, die zu Verstopfungen des Abwassersystems führen können, entsorgt werden. Diese Gegenstände gehören in den dafür vorgesehene Müllbehälter oder in den Sondermüll.

V. Sonstige Sorgfaltspflichten

  1. Blumenbretter und Blumenkästen müssen sachgemäß und sicher angebracht sein. Beim Gießen von Blumen auf Balkonen und Fensterbänken ist darauf zu achten, dass das Wasser nicht an der Hauswand her runter läuft und auf andere Balkone oder Personen tropft.
  2. Die Wohnungen sind auch in der kalten Jahreszeit ausreichend zu lüften. Dies erfolgt durch möglichst kurzfristiges Öffnen der Fenster. Zum Treppenhaus hin darf die Wohnung, vor allem aber die Küche, nicht entlüftet werden.
  3. Keller-, Boden- und Treppenhausfenster sind in der kalten Jahreszeit geschlossen zu halten. Dachfenster sind bei Regen und Unwetter zu verschließen und zu verriegeln.
  4. Sinkt die Außentemperatur unter den Gefrierpunkt, sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um ein Einfrieren der sanitären Anlagen zu vermeiden.
  5. Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Hof, den Gehwegen und Grünflächen ist nicht erlaubt. Fahrzeuge dürfen innerhalb der Wohnanlage nicht gewaschen werden. Ölwechsel und Reparaturen sind nicht gestattet.
  6. Den Mietern ist es erlaubt, Kinderwagen im Hausflur abzustellen. Im Hinblick auf den Brandschutz und die mögliche Behinderung anderer Mieter sind Kinderwagen unbedingt so abzustellen, dass der Durchgang durch den Hausflur und die Fluchtwege nicht versperrt werden. Gleiches gilt für Rollstühle und Gehhilfen.
  7. Fahrräder sind im dafür vorgesehenen Kellerraum/Fahrradkeller/Keller des Mieters unterzustellen. Das Abstellen von Fahrrädern/Mofas/Mopeds im Hausflur ist nicht gestattet.
  8. Das Rauchen im öffentlichen Bereich (Treppenhaus, Keller, Eingangsbereichen, Gemeinschaftsräume usw.) in Wohnhäusern ist strengstens untersagt.

Gröditz, Mai 2016